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1. Mietgegenstand                             

Hausboot

2. Vermieter

(1) Vermieter ist der Pawel Cisowski gemäß Buchungsformular (siehe unter „Vermieter“).

(2) Das Boot und dessen Zubehör ist und bleibt während der gesamten Mietzeit das Eigentum der Pawel Cisowski.

3. Reservierung und Buchung

Eine Reservierung und ein Vertrag werden nur gültig:

(1) wenn die Online Buchung durch den Vertragsabschluss bestätig wird.

(2) wenn der Vermieter den vom Mieter unterzeichneten Vertrag erhalten hat und

(3) wenn der Mieter den vom Vermieter unterzeichneten Vertrag bekommen hat.

(4)  Bei Fahrantritt wird eine Kaution von 500,- € in bar zusätzlich zum Mietpreis fällig.

(5) Ohne Fahrantritt wird eine Kaution von 100,- € in bar zusätzlich zum Mietpreis fällig.

(6)  Eine Anzahlung in Höhe 50% der Gesamtsumme ist innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der Buchungsbestätigung zu entrichten. 

4. Restzahlung

Der vollständige Mietpreis ist sechs Wochen vor Mietbeginn fällig, d. h. muss spätestens zu diesem Zeitpunkt ohne Zahlungsaufforderung beim Vermieter eingegangen sein. Der Restbetrag ist vor

Fahrantritt vor Ort oder mindestens innerhalb von 5 Tagen fellig. (Bei fehlendem Zahlungseingang verfällt unser Leistungsverpflichtung ! )

 5. Rücktritt

(1) Der Rücktritt vom Vertrag muss schriftlich erfolgen.

(2) Die Zahlungspflicht bleibt in vollem Umfang bestehen.

(3) Der Mieter kann jedoch von diesem Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss zurücktreten, falls der Rücktrittstermin nicht näher als acht Wochen vor dem Übergabetermin liegt.

(4) Bei Rücktritt wird grundsätzlich eine Bearbeitungsgebühr von 150,– Euro in Rechnung gestellt.

6. Verpflichtungen des Vermieters

(1) Der Vermieter verpflichtet sich das gemietete Hausboot zum Mietbeginn dem Mieter sauber, mit gefüllten Tanks für Wasser und Treibstoff, sowie einer gefüllten Gasflasche zu übergeben. Die Übergabe erfolgt zu dem im Hausbootmietvertrag vereinbarten Zeitpunkt (in der Regel Check In ab 14:00 Uhr möglich). Der Zeitpunkt der Übernahme des Hausbootes durch den Vermieter kann sich aufgrund von Reparatur- oder sonstigen Arbeiten verschieben, eine Zeitdifferenz von bis zu 4 Stunden gilt hierbei als vereinbart. Kann der Vermieter, auch ohne sein Verschulden, das Hausboot nicht zu Beginn der Miete übergeben, so ist er zur zeitanteiligen Rückzahlung des Mietpreises ohne Abzug verpflichtet. Kann die gemietete oder eine gleichwertiges Hausbootbei einwöchiger Mietdauer nach Ablauf von 24 Stunden nach dem Beginn der Mietzeit und bei mehrwöchiger Miete nach Ablauf von 48 Stunden, nicht übergeben werden, so ist der Mieter berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter vom Vertrag zurückzutreten. Macht er von diesem Rücktrittsrecht gebrauch, ist der gesamte Mietpreis zur Rückzahlung fällig. Dies gilt nicht für durch höhere Gewalt (§14) entstandene Ausfälle. Weitergehende Ersatzansprüche sind nur bei grobem Verschulden des Vermieters möglich.

(2) Treten während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters Schäden oder Ausfälle am Mietgegenstand auf, die eine Fortsetzung des Törns nicht gestatten, so hat der Vermieter nach Bekanntwerden der Sache innerhalb von 24 Stunden den Mangel abzustellen oder dem Mieter ein gleichwertiges Hausboot zur Verfügung zu stellen. Sofern diese Regelung nicht innerhalb von 24 Stunden vom Vermieter ermöglicht wird, ist der Mieter berechtigt den Törn zu beenden und den Mietgegenstand an den Vermieter am Ort der Havarie bzw. des Ausfalls zurückzugeben. Der Vermieter verpflichtet sich zur anteiligen Rückerstattung des Mietpreises. In diesem Fall gilt eine Abrechnung nach Betriebskostenpauschale als vereinbart. Schäden, die durch höhere Gewalt (§14) entstanden sind, sind davon ausgeschlossen.

(3) Der Vermieter und der Mieter verpflichten sich, an einer ausführlichen Einweisung und gleichzeitiger Kontrolle aller technischen Funktionen und Prüfung des Vorhandenseins aller Ausrüstungsgegenstände ohne Zeitdruck teilzunehmen und ein hierüber zu errichtendes Protokoll zu unterzeichnen. Damit bestätigt der Mieter die ordnungsgemäße Übergabe des Hausbootes nach Maßgabe des Protokolls. Danach sind weitere Einwendungen des Chartergastes über Ausrüstung und Tauglichkeit des Hausbootes ausgeschlossen.

(4) Falls Teile der Ausrüstung vom Vormieter beschädigt oder verloren wurden, ohne dass sofortiger Ersatz möglich ist, kann der Chartergast nur zurücktreten oder Minderung verlangen, wenn das Hausboot in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist.

 5) Für das gemietete Hausboot besteht eine Haftpflicht- sowie eine Kaskoversicherung. Die Kaskoversicherung ist mit einer Selbstbeteiligung (siehe Mietvertrag) pro Schadenfall abgeschlossen.

Die Prämie für die Kaskoversicherung ist in der Miete enthalten.

7. Kaution

Der Mieter hinterlegt vor Übernahme des Hausbootes eine Kaution in Höhe der Selbstbeteiligung im Schadenfall 500€. Der Kautionsbetrag gilt pro Schadenfall. Der Vermieter kann einen Teil des Betrages oder den Gesamtbetrag einbehalten, wenn Schäden an dem Boot verursacht wurden, wenn das Boot in einem stark verschmutzen Zustand zurückgegeben wird, wenn die Ausstattung verloren, gestohlen oder beschädigt ist, oder einem Dritten Schaden zugefügt wurde, so dass die Haftung des Vermieters als Besitzer des Hausbootes in Anspruch genommen wird. Die Reparatur einer durch unsachgemäße Benutzung verursachten Verstopfung einer Toilette wird mit mindestens € 150,00 inkl. MwSt. zuzüglich Material und Fahrtkosten berechnet.​

8. Verpflichtungen des Mieters

(1) Voraussetzungen: Der Mieter versichert, die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, die für die Durchführung des von ihm geplanten Törns erforderlich sind, zu besitzen. Eine Kopie des Personalausweises oder ein Reisepass ist bei Buchung dem Vertrag beizulegen sowie bei Übernahme des Hausbootes im Original vorzulegen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, dem Mieter die Verfügung über das Hausboot zu verweigern, für den Fall, dass dieser nicht die vorausgesetzte Eignung der Handhabung des Hausbootes besitzt. In diesem Fall wird der Mietvertrag zum Nachteil des Mieters aufgekündigt. Der Mietpreis ist trotzdem fällig, es sein denn, der Vermieter findet einen Ersatzmieter. Dann wird nur eine Bearbeitungsgebühr von 150,– Euro fällig.

(2) Benutzung: Der Mieter verpflichtet sich, das Hausboot wie sein Eigentum nach den Regeln guter Seemannschaft zu behandeln und zu handhaben. Den Vorschriften von Behörden muss Folge geleistet werden. Der Mieter ist im Falle einer Gesetzesübertretung, selbst unwillentlicher Art, den Behörden gegenüber persönlich haftbar.

(3) In dem Hausboot besteht absolutes Rauchverbot. Der Mieter verpflichtet sich das Rauchverbot einzuhalten.

(4 )Grillen und offenes Feuer: Der Grill ist mit äußerster Vorsicht und mit Sorgfalt zu benutzen. Es ist darauf zu achten, dass Funkenflug vermieden wird. Es darf nur Grillkohle sowie trockenes, geeignetes Holz verwendet werden. Rauchbelästigung ist zu vermeiden und auf die Nachbarlieger Rücksicht zu nehmen. Das Boot darf nicht verlassen werden solange die Grillkohle nicht verglüht und das Holz vollständig verbrannt bzw. das Feuer und die Glut erloschen sind. Es ist sicher zu stellen, dass ein mit Wasser gefüllter Eimer bereit steht und dass der Charterer sich und die Mitfahrer mit dem an Bord befindlichen Feuerlöscher vertraut gemacht hat. Fürs Schäden, die durch den Gebrauch des Grills entstehen, haftet der Mieter.

(5) Der Mieter verpflichtet sich Haustiere nur an Bord zu lassen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.

(6) Der Mieter haftet für alle Schäden am Hausboot und Ausrüstung, auch für Folge- und Ausfallschäden, die von ihm oder seiner Crew verursacht werden, nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind und nicht von den Versicherungen reguliert werden.

(7) Der Mieter verpflichtet sich, nur die Höchstzahl an Personen, entsprechend der Betten, an Bord zu nehmen, das Boot nur zu Vergnügungsfahrten zu benutzen und keine Wettfahrten mit ihr durchzuführen. Das Abschleppen einer havarierten oder das eigene havarierte Hausboot ist grundsätzlich nur in telefonischer Absprache mit Herrn Pawel Cisowski gestattet. Davon ausgenommen ist die gesetzliche Rettung und Hilfeleistung gemäß BinSchStrO §1.16.

(8) Der Mieter ist verpflichtet, Grundberührungen an der Herr Pawel Cisowski unverzüglich telefonisch anzuzeigen. Sofern das Hausboot auf Grund aufgelaufen ist, ist die Art und Weise der Bergung mit Pawel Cisowski vorab abzusprechen, um Folgeschäden zu vermeiden. Bei Meldung schlechter Wetterverhältnisse ist nicht mehr auszulaufen bzw. der nächstgelegene Hafen oder eine sichere Ankerbucht aufzusuchen.

(9) Treten während der Mietperiode Schäden an dem Hausboot auf, die die Funktions- und Betriebssicherheit gefährden oder einschränken, so hat der Mieter den Vermieter Pawel Cisowski sofort telefonisch zu informieren, um mit ihr notwendige Reparaturen abzustimmen.

(10) Reparaturmaßnahmen, die im Sinne der Sicherstellung, Rettung und Hilfeleistung gemäß BinSchStrO §1.16 notwendig sind, werden vom Vermieter anerkannt.

(11) Unfälle und Havarien müssen umgehend der nächsten Hafen- oder Polizeibehörde und der Pawel Cisowski gemeldet werden. Dabei sind die Personalien, sowie Schiffstypen und die Namen aller Havarie Beteiligten festzuhalten. Der Mieter fasst darüber einen kurzen schriftlichen Bericht mit Skizze ab, den alle Havarie Beteiligten unterzeichnen. Dieser Bericht muss innerhalb von 24 Stunden nach Schadensereignis bei Pawel Cisowski  z.B. per Fax eingehen. Erfüllt er diese Verpflichtung nicht, kann er für den Havarie Schaden haftbar gemacht werden.

(12) Kosten für die Behebung von Verschleißschäden und nicht verschuldeter Schäden werden gegen Quittung vom Vermieter erstattet, sofern diese von Pawel Cisowski oder dem Vermieter freigegeben wurden. Die ausgewechselten Teile sind dem Vermieter zu übergeben. Der Vermieter muss aber auch hier vor einer Reparatur freigegeben werden. Leistungen gemäß BinSchStrO § 1.16 bedürfen keiner vorherigen Genehmigung.

(13) Alle anderen Schäden, sowie Aufwendungen für abhanden gekommene Ausrüstungsgegenstände trägt der Mieter, soweit nicht von einer Versicherung Ersatz geleistet wird. In solchen Fällen ist der Vermieter berechtigt bei Rückgabe des Hausbootes die Kaution ganz oder teilweise einzubehalten bzw. einen Vorschuss zu verlangen. Weitergehende Ersatzansprüche des Vermieters sind nicht ausgeschlossen, z.B. wenn eine Havarie oder vom Miet-Gast zu verantwortende versteckte Mängel verschwiegen werden.

(14) Der Dachbereich ist nur auf eigene Gefahr über den hinten angebrachten Leiter zu betreten.

(15) Beschränkungen:  Es gilt Fahrverbot vor 8:00 Uhr und nach 18:30 Uhr, gegebenenfalls auch bei niedrigerem Wasserstand je nach individuell zu beurteilender Situation. Außerdem bei unsichtigem Wetter sowie bei böigem oder starkem  Wind ab Windstärke 4 (20-28   km/h). Der Charterer hat sich vor und während der Fahrt über das Wetter kundig zu machen (Wettervorhersagen Radio, Internet, Wetter-Apps, Hafenmeister, etc.)

(16) Steg- und Hafenordnung

- Das Betreten erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr, der Vermieter haftet nicht.

- Eltern haften für Ihre Kinder und Gäste.

- Besucher und Gäste dürfen die Anlage nur in Begleitung ihrer Gastgeber betreten.

- Der Durchgang auf dem Steg muss unbedingt freigehalten werden.

- Auf dem Steg ist absolutes Rauchverbot. Der Gebrauch offenen Feuers ist untersagt.

- Das Lagern von brennbaren Flüssigkeiten auf der Steganlage ist verboten.

- Abfälle dürfen nur in die dafür vorgesehenen Behälter verbracht werden. Nicht in das Wasser werfen!

- Hunde sind innerhalb der Clubanlagen grundsätzlich an der Leine zu führen.

- Die Bekanntmachungen am schwarzen Brett sind zu beachten.

- Den Anweisungen des Hafenmeisters ist zu entsprechen.

9. Navigation und Navigationsgrenzen

Das Hausboot darf nur auf den schiffbaren Binnengewässern gefahren werden. Der Skipper muss ausreichende Revierkenntnisse im Hausboot-Mitvertrag bestätigen bzw. eine Revierschulung absolvieren. Fahrten auf dem Rein sind ausgeschlossen

10. Rückgabe. Besenrein. Be- & Entsorgung: Benzin je nach verbrauch + 50€, Abwasser + 50€

(1) Die gesamte Törn Planung muss so gestaltet werden, insbesondere die Rückreise so angetreten werden, dass auch bei widrigen Umständen die rechtzeitige Ankunft im Ausgangshafen gewährleistet ist. Sollte dennoch aus unvorhersehbaren Gründen die rechtzeitige Rückkehr voraussichtlich nicht möglich sein, ist der Vermieter sofort telefonisch oder per Email zu informieren.

(2) Die Rückgabe des Hausbootes ist abgeschlossen, wenn der Mieter seine persönlichen Dinge von Bord genommen hat und der Vermieter das Hausboot und die Ausrüstung nach Prüfung auf Vollständigkeit und Unversehrtheit im Zielhafen abgenommen hat. Hiervon wird ein Protokoll erstellt, das nach Unterzeichnung durch den Mieter und den Vermieter verbindlich ist.

(3) Der vereinbarte Mietpreis umfasst das Schiff mit Ausstattung gemäß der Inventarliste (Geschirr, Bettdecken und Kissen, Kartenmaterial, Bordbuch, Zubehör, etc.) . Das Schiff wird mit ausreichend Treibstoff und Gasvorrat übergeben. Bei Rückgabe des Schiffes wird der Verbrauch abgerechnet

11. Verspätete Rückgabe

(1) Bei verspäteter Rückgabe hat der Chartergast pro Tag die doppelte Gebühr der Tagescharter zu bezahlen, wenn ihn eine Schuld an der Verspätung trifft. Darüber hinaus trägt der Mieter die dem Vermieter und der Nachfolgecrew entstandenen zusätzlichen Kosten, wie Hotel, Porto, Telefongebühren, etc.

(2) Sobald sich abzeichnet, dass der Törn an einem anderen Platz als dem Vertragshafen beendet werden muss, ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, bei dem Boot zu bleiben, bis der Vermieter das Boot übernommen hat. Das Hausboot gilt erst dann als ordnungsgemäß zurückgegeben, wenn es im Ausgangshafen abgenommen worden ist. Der Mieter trägt die entstandenen zusätzlichen Aufwendungen und Folgekosten.

(3) Meteorologische Ereignisse, wie sie erfahrungsgemäß vorkommen können, müssen durch eine flexible Törn Planung einkalkuliert werden. Sie schließen die Forderungen nach Satz (1) nicht aus.

(4) Als Verspätung gilt ebenfalls die nach der Rückgabe benötigte Zeit für die Reparatur von Schäden, die nicht Verschleißschäden sind und nicht oder nur mangelhaft ausgeführt wurden, obwohl deren Behebung möglich war.

(5)  Bitte beachten Sie, dass die reservierten Zeiten verbindlich sind. Bei verspäteter Rückgabe berechnen wir ab einer angerissenen Stunde 50,-€. Ab der zweiten angerissenen Stunde 100,-€.

12. Verletzung von Vertragspflichten

(1) Bei Vertragspflichtverletzungen haftet der Mieter dem Vermieter für alle daraus entstehenden Folgen.

(2) Soweit der Vermieter für vom Mieter zu vertretende Handlungen oder Unterlassungen von Dritten haftbar gemacht wird, stellt er den Vermieter von allen rechtlichen Folgen frei. Der Mieter hat ein Verschulden seines Schiffsführers in gleichem Umfang zu vertreten, wie eigenes Verschulden.

13. Reklamationen

Reklamationen müssen bis 14 Tage nach Rückgabe des Hausbootes schriftlich, per Einschreiben an den Vermieter gerichtet werden.

14. Höhere Gewalt

Der Vermieter haftet nicht für Ausfälle, Unterbrechungen oder Fahrteinschränkungen, die aufgrund höherer Gewalt, Sperrungen oder Baumaßnahmen entstehen (Hochwasser, Trockenheit, Eis, Streik etc.). Im Falle der höheren Gewalt bemühen sich die Parteien um eine einvernehmliche Lösung.

15. Alkoholkonsum an Bord

Der Schiffsführer darf in der Dienstzeit während der Fahrt keine alkoholischen Getränke zu sich nehmen. Rechtliche Grundlage hierfür sind die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) und die Kollisionsverhütungsregeln.

Für den Führer eines Seefahrzeuges und die Mitglieder der Schiffsbesatzung, gilt eine 0,5-Promillegrenze.Diese Regelung gilt für die deutsche Sportschifffahrt auf den deutschen Seeschifffahrtstraßen und auf den sonstigen Seewasserstraßen 

Ein Schiffsführer macht sich ab dem Grenzwert von 0,3 Promille strafbar, wenn er aufgrund der Alkoholisierung Ausfallerscheinungen zeigt (sogenannte relative Fahruntüchtigkeit).Ab 1,1 Promille liegt eine Straftat auch ohne zusätzliche Ausfallerscheinungen vor (sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit).

16. Rechtsgrundlage, Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der BRD. Sollte ein Teil dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so werden davon die übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(2) Gerichtsstand ist Recklinghausen.

(3) Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.

* Gleichwertige Ersatzhausboot:

Das Ersatzhausboot sollte eine möglichst gleichwertige Hausboot sein. D.h. in möglichst gleicher Größe und Bettenzahl, Ausstattung und Komfort sowie Charterbasis. Dies ist aber nicht verpflichtend und kann einvernehmlich über eine Umbuchung mit Ausgleichszahlung (plus/minus) geregelt werden.

Impressum

Info@hausboot-nrw.de Mobil +49 176 207 339 30 Fax    +49 236 356 727 56 Hausboot Übergabestelle Flaesheimer Str. 460,  45721 Haltern am See

Postanschrift Pawel Cisowski Steigerstr.19, 45711 Datteln UST-IdNr.: DE 814718306

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